1336: Der Graf von Jülich erhält weitgehende Verfügungsrechte über Sinzig
König Rudolf von Habsburg verpfändete 1276 Sinzig an den Markgrafen von Jülich. Bis 1336 erfolgten wechselnde Verpfändungen an unterschiedliche Pfandnehmer. 1336 erhielt der Markgraf Wilhelm von Jülich Sinzig als Pfand für die hohe Summe von 15.000 Florentiner Gulden und ließ sich von Kaiser Ludwig 1337 den Bau einer Burg zum Schutz der Stadt an der Stelle des heutigen Sinziger Schlosses genehmigen.
Quelle:
Kossin, Sinzig und seine Stadtteile, Seite 68 ff
Karl Friedrich Amendt, Regestensammlung Stadt Sinzig, S 136, 331
Ulrich Helbach, Das Reichsgut Sinzig S 330 ff

Wappen von Jülich
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1336: Der Graf von Jülich erhält weitgehende Verfügungsrechte über Sinzig
Da Sinzig immer noch Reichsbesitz war, obwohl der Graf über die Nutzungsrechte verfügte, wurde zwischen Reich und Markgraf die mit dem Bau der Burg verbundene Wertsteigerung festgehalten. Die Baukosten wurden als Darlehen an den König für 10.000 Pfund Heller gewertet, da der Markgraf die Kosten zum Bau der Burg übernommen hatte. Zudem durfte der Markgraf in der Markgrafschaft Zoll von Kaufleuten erheben. König Karl IV. bestätigte nach dem Tod Ludwigs des Bayern 1348 die bestehende Pfandschaft für 15.000 Florentiner Gulden und erhöhte sie um weitere 13.000 Pfund Heller.
Die Zahl der Verpfändungen nahm im 14. und 15. Jahrhundert weiter zu. Der Reichsbesitz in Sinzig befand sich in dieser Zeit ganz oder teilweise als Pfand zum Beispiel bei dem Erzbischof von Köln, dem Erzbischof von Trier, dem Grafen zu Wied, dem Grafen von Kleve und Mark, dem Grafen von Berg, dem Grafen von Virneburg, dem Grafen von Moers sowie Johann Waldbott von Bassenheim.
Sinzig wurde nach der Verpfändung von 1336 nicht mehr vom Reich aus der Verpfändung ausgelöst. Trott der Vielzahl an Unterverpfändungen blieb das Reichsgut bis zur Auflösung des Reiches 1806 im Besitz der Herzöge von Jülich und deren Nachfolger.
Die Verpfändungen hatten einen erheblichen Nachteil für die betroffenen Ortschaften so auch für Sinzig. Der Pfandnehmer wollte möglichst hohe Einnahmen erzielen und investierte nicht in das befristet überlassene Pfand. Der Pfandnehmer war jedoch verpflichtet, die Ertragskraft des Pfandes zu erhalten. Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftskraft, wie zum Beispiel dem Bau oder der Ausbesserung von Straßen und Brücken, neuer Märkte oder verbesserter landwirtschaftlicher Methoden, wurden in der Regel nur vom eigentlichen Landesherren veranlasst.
Die Sinziger Bürger versuchten sich gegen diese ständigen Verpfändungen zu schützen.
Sie leisteten 1371 einen erheblichen finanziellen Beitrag, damit der Herzog von Jülich sie aus der Pfandschaft des Grafen von Wied auslösen konnte. Dafür hatten sie offenbar Darlehen von Lombarden in Anspruch genommen, deren Tilgung sie in Schwierigkeiten brachte.
Der Herzog sicherte ihnen zu, die Stadt in Zukunft nicht mehr zu verpfänden, fühlte sich jedoch nicht mehr an das Versprechen gebunden, nachdem er ihnen einen Schuldnachlass gewährt hatte.
Quelle:
Kossin, Sinzig und seine Stadtteile, Seite 68 ff
Karl Friedrich Amendt, Regestensammlung Stadt Sinzig, S 331
Ulrich Helbach, Das Reichsgut Sinzig S 330 ff

Wappen von Jülich
